Bundesgesetz über Tabakprodukte: Wie die Zigarrenbranche betroffen ist
Der Bundesrat hat Ende Mai den Entwurf zu einem Bundesgesetz über Tabakprodukte vorgestellt. Darin werden Werbe- und Verkaufsbeschränkungen geregelt, die heute zum Teil im Lebensmittelgesetz enthalten sind. Der Entwurf befindet sich nun in der Vernehmlassung und kann kommentiert werden. Einige Punkte des Entwurfs, die für unsere Branche relevant sind:
- Das Gesetz soll für Tabakprodukte sowie für Gegenstände gelten, die eine funktionale Einheit mit dem konsumierten Tabakprodukt bilden (z.B. auch Pfeifen; weniger klar: Accessoires) (Art. 2 TabPG).
- Es soll verboten werden, den Eindruck zu erwecken, dass ein bestimmtes Tabakprodukt weniger schädlich sei als andere Tabakprodukte (z.B. wird damit eine Differenzierung zwischen Zigarren und Zigaretten in der Werbung verboten) (Art. 5 TabPG).
- Werbung soll verboten sein, wenn sie Tabakprodukte mit einem positiven Lebensgefühl in Verbindung bringt (Zigarrengenuss!) (Art. 13 TabPG).
- Verboten sind gemäss Entwurf ausserdem a) preisvergleichende Angaben, b) Versprechen von Geschenken (eine Gratis-Zigarre zu jeder Bestellung wäre z.B. nicht mehr möglich) und c) andere Vergünstigungen. Das bisher liberale Umfeld in der Schweiz würde sich damit im Bereich der Verkaufsförderung der deutschen Gesetzgebung angleichen.
- Werbung in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Publikationen, auf Plakaten und sowie im Internet werden verboten; für das Internet gilt eine Ausnahme, wenn sich die Werbung direkt an erwachsene Konsumenten richtet (Art. 13 TabBG).
- Erlaubt bleibt Werbung an den Verkaufsstellen und Direktmarketing; erlaubt bleibt auch Werbung, die sich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet; die NZZ spricht von «Fachpublikationen»; Fachmagazine dürften in einer Grauzone liegen.
- Generelles Verkaufsverbot für unter 18-jährige mit Testkauf-Möglichkeiten (gilt bereits in etlichen Kantonen); für Internetshops eine Herausforderung, aber lösbar (in unserem Shop www.slowsmoking.ch haben wir einen Alterscheck bereits implementiert).
- Wer Tabakwerbung einführt, muss dem Bundesamt für Gesundheit Rechenschaft über seine Werbekosten ablegen; diese sollen im Internet publiziert werden (betroffen wären z.B. Davidoff und Intertabak).